Seit Oktober 2013 gilt für Berlin: Wird eine Wohnung in Eigentum umgewandelt und verkauft, darf zehn Jahre nicht wegen Eigenbedarfs gekündigt werden. Die Frist beginnt mit der Eintragung des Käufers in das Grundbuch.
Eigenbedarf muss auch nachgewiesen werden (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB). D,h. dass Sie die Wohnung für sich oder einen Angehörigen benötigen.
Sollte die Wohnung nach der Umwandlung erst vermietet worden sein, so gelten die u.g. Fristen:
Es ist wichtig, im Auge zu behalten, dass ein Mieter, dem die Kündigung eine unzumutbare Härte bedeuten würde, das Recht hat, Einspruch (§ 574 BGB) einzulegen. Im Falle eines solchen Einspruchs kann das Mietverhältnis fortgesetzt werden, solange es unter Berücksichtigung aller Faktoren angemessen ist. In einigen Fällen kann der Mieter sogar bis zum Ende seines Lebens in der Wohnung bleiben.
Bestand ein Mietvertrag bereits vor einer Aufteilung in Wohneigentum, hat der Mieter ein Vorkaufsrecht. Liegt bereits ein Kaufvertrag vor, hat der Mieter zwei Monate (bei Sozialwohnungen sechs Monate) Zeit zu entscheiden, ob er kaufen möchte.
Auf Grund der starken Nachfrage auf dem Wohnungsmarkt in Berlin ist es nicht schwer, einen Mieter zu finden.
Allerdings muss man als Eigentümer viele Einzelheiten und rechtliche Aspekte beachten:
Gern beraten wir Sie und übernehmen den gesamten Ablauf: von Mietersuche bis zur Übergabe.
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Es ist jährlich eine Einkommenssteuererklärung an das zuständige Finanzamt abzugeben.
Hierzu sollte ein Steuerberater hinzugezogen werden.
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